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Stand: September 2026 · Lesezeit: 6 Minuten
Einen Auszug aus dem Geburtenregister stellt das Standesamt aus, das den Geburtseintrag führt. Offiziell heißt er beglaubigter Registerausdruck. Berechtigte beantragen ihn schriftlich, online oder persönlich und zahlen eine kleine Gebühr. Er enthält deutlich mehr Angaben als eine einfache Geburtsurkunde.
Kurzantwort: Der Auszug aus dem Geburtenregister ist ein beglaubigter Registerausdruck vom Standesamt des Geburtsortes. Antragsberechtigt sind die Person selbst und nahe Angehörige, andere brauchen ein rechtliches Interesse.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Auszug heißt amtlich beglaubigter Registerausdruck.
- Zuständig ist das Standesamt, das den Eintrag führt.
- Antragsteller müssen über 16 Jahre alt sein.
- Geburtenregister werden 110 Jahre fortgeführt.
Was steht im Geburtenregister?
Das Geburtenregister ist ein amtliches Verzeichnis. Jedes Standesamt beurkundet darin die Geburten in seinem Bezirk. Der Eintrag hält Namen, Geschlecht, Ort und Zeitpunkt der Geburt fest. Dazu kommen die Angaben zu den Eltern.
Später kann sich der Eintrag ändern. Das Personenstandsgesetz spricht dann von Folgebeurkundungen und Hinweisen. Beispiele sind eine Namensänderung, eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Adoption. Wer mehr über diesen Fall wissen möchte, findet Hintergründe im Beitrag Kind zur Adoption freigeben.
Seit dem Jahr 2009 führen die Standesämter die Register elektronisch. Frühere Jahrgänge lagen als Geburtenbuch in Papierform vor. Die Rechtsgrundlage steht im Personenstandsgesetz, das online frei zugänglich ist.
Auszug, Registerausdruck und Geburtsurkunde: die Unterschiede
Viele Menschen suchen nach einem „Auszug“ und meinen eigentlich die Geburtsurkunde. Beide Dokumente unterscheiden sich im Umfang. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Punkte.
| Merkmal | Geburtsurkunde | Beglaubigter Registerausdruck |
|---|---|---|
| Inhalt | Name, Geschlecht, Geburtsort und Zeitpunkt, Eltern | Der gesamte Registereintrag |
| Spätere Änderungen | Nicht enthalten | Folgebeurkundungen und Hinweise enthalten |
| Rechtsgrundlage | § 59 PStG | § 55 PStG |
| Typischer Einsatz | Kindergeld, Pass, Schule | Erbfälle, Einbürgerung, Ahnenforschung |
Auf Verlangen lässt das Standesamt in der Geburtsurkunde das Geschlecht und die Angaben zu den Eltern weg. Beim Registerausdruck gibt es diese Kürzung nicht. Eine verwandte Urkunde erklärt der Beitrag Abstammungsurkunde und Geburtsurkunde.
Wer darf den Auszug aus dem Geburtenregister beantragen?
Das Personenstandsgesetz regelt den Kreis der Berechtigten klar. Ein Recht auf die Urkunde haben die Person, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner. Dazu zählen auch Vorfahren und Nachkommen. Wer nicht dazugehört, muss ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Für Geschwister gilt eine Erleichterung. Beim Geburtenregister reicht ihnen die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Antragsbefugt sind nur Personen über 16 Jahre. Für jüngere Kinder stellen die Eltern den Antrag.
Kurzantwort: Antragsberechtigt sind die Person selbst, Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder sowie Enkel. Wer nicht zum engen Kreis gehört, braucht ein rechtliches Interesse.
Geburtenregister Auszug beantragen: Schritt für Schritt
- Schritt 1: Zuständiges Standesamt klären. Meist ist es das Amt am Geburtsort.
- Schritt 2: Auf der Internetseite prüfen, ob ein Online-Formular vorhanden ist.
- Schritt 3: Persönliche Daten angeben: Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern.
- Schritt 4: Den Verwendungszweck nennen, zum Beispiel Erbschein oder Einbürgerung.
- Schritt 5: Ausweiskopie beilegen oder persönlich mit dem Ausweis vorsprechen.
- Schritt 6: Gebühr zahlen und die Ausfertigung abwarten.
Wer Angehörige vertritt, legt zusätzlich einen Nachweis der Verwandtschaft vor. Das kann eine eigene Geburtsurkunde oder ein Stammbuch sein. Für Dritte verlangen die Ämter oft eine Vollmacht.
Kosten und Bearbeitungszeit beim Standesamt
Die Gebühren unterscheiden sich von Land zu Land und von Gemeinde zu Gemeinde. Viele Ämter berechnen für den ersten Ausdruck einen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Betrag. Weitere Ausfertigungen sind meist günstiger. Verbindlich sind die Angaben auf der Internetseite des Standesamts.
Bei einfachen Fällen liegt der Auszug oft nach wenigen Tagen vor. Der Postweg und Rückfragen verlängern die Zeit. Wer eine Frist einhalten muss, plant deshalb zwei bis drei Wochen ein.
Wofür wird ein Registerauszug gebraucht?
Der Ausdruck kommt in vielen Lebenslagen zum Einsatz. Typische Anlässe sind Erbscheinverfahren, Einbürgerungen und Verfahren im Ausland. Auch bei Fragen zur Vaterschaft und zum Unterhalt spielt der Eintrag eine Rolle. Mehr dazu steht im Beitrag Vater zahlt keinen Unterhalt.
Für die Namenswahl bei Neugeborenen ist der Eintrag ebenfalls entscheidend, weil der Name dort festgehalten wird. Ideen dazu bietet der Beitrag Welche Namen passen zusammen. Für Behörden im Ausland verlangen manche Stellen eine internationale Ausfertigung oder eine Apostille. Das klärt die Zielbehörde vorab.
Geburtenregister einsehen: Fristen und Archive
Nach dem Personenstandsgesetz führen die Standesämter Geburtenregister 110 Jahre lang fort. Danach greifen die Archivgesetze. Ältere Einträge liegen im Stadtarchiv oder im Landesarchiv und sind dort einsehbar. Für Ahnenforscher ist das der richtige Anlaufpunkt.
Schon vor Ablauf der Frist kann ein berechtigtes Interesse genügen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind. Bei Fragen hilft ein Anruf beim zuständigen Standesamt.
Fazit
Der Auszug aus dem Geburtenregister ist der ausführlichste Nachweis über eine Geburt. Das Standesamt am Geburtsort stellt ihn aus. Wer zum engen Familienkreis gehört, bekommt ihn ohne besondere Begründung. Für einfache Anlässe genügt oft die Geburtsurkunde. Vor der Antragstellung lohnt ein Blick auf die Vorgaben der Behörde, die das Dokument verlangt.
FAQ – Häufige Fragen
Was ist ein Auszug aus dem Geburtenregister?
Ein Auszug ist eine beglaubigte Wiedergabe des Registereintrags zu einer Geburt. Das Standesamt stellt ihn als beglaubigten Registerausdruck aus. Er enthält mehr Angaben als die einfache Geburtsurkunde.
Ist ein Auszug dasselbe wie eine Geburtsurkunde?
Nein. Die Geburtsurkunde nennt nur wenige Daten wie Namen, Geburtsort, Zeitpunkt und Eltern. Der Registerausdruck gibt den gesamten Eintrag samt späteren Änderungen wieder.
Wer darf einen Auszug beantragen?
Antragsberechtigt sind die Person selbst, Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Nachkommen. Andere Personen brauchen ein rechtliches Interesse. Wer den Antrag stellt, muss über 16 Jahre alt sein.
Welches Standesamt ist zuständig?
Zuständig ist das Standesamt, das den Geburtseintrag führt. Es ist das Amt am Geburtsort. Nach dem Personenstandsgesetz kann der Antrag auch bei einem anderen Standesamt eingehen, wenn die Daten elektronisch übermittelt werden können.
Was kostet ein Auszug aus dem Geburtenregister?
Die Gebühren legen die Länder und Gemeinden fest. Sie liegen meist im einstelligen bis niedrigen zweistelligen Eurobereich. Die aktuelle Gebühr steht auf der Internetseite des jeweiligen Standesamts.
Wie lange dauert die Ausstellung?
Bei einfachen Fällen vergehen oft nur wenige Tage. Kommt der Antrag per Post oder liegt der Eintrag bei einem anderen Amt, dauert es länger. Wer eine Frist hat, fragt am besten vorab telefonisch nach.
Kann ein Auszug online beantragt werden?
Viele Standesämter bieten Online-Formulare an. Für die Identitätsprüfung ist häufig eine Kopie des Ausweises oder die Online-Ausweisfunktion nötig. Ob der Weg offensteht, hängt vom einzelnen Amt ab.
Wie lange werden Geburtenregister aufbewahrt?
Das Personenstandsgesetz nennt für Geburtenregister eine Fortführungsfrist von 110 Jahren. Danach gelten die Archivgesetze. Ältere Einträge liegen deshalb oft im Stadt- oder Landesarchiv.
Was tun, wenn ein Eintrag falsch ist?
Fehler in einem Eintrag berichtigt das Standesamt auf Antrag oder von Amts wegen. Nachweise wie Urkunden der Eltern helfen dabei. Bei größeren Streitfragen kann ein Gericht beteiligt sein.
Gibt es den Auszug auch für Ahnenforschung?
Ja. Wer nicht direkt verwandt ist, muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Bei Einträgen, die älter als 110 Jahre sind, hilft meist das zuständige Archiv weiter.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte gibt das zuständige Standesamt.
Quellen
- Personenstandsgesetz § 55: Personenstandsurkunden
- Personenstandsgesetz § 59: Geburtsurkunde
- Personenstandsgesetz § 62: Erteilung von Urkunden
- Wikipedia: Personenstandsregister
Jan Overath begleitet fuer elternerlebnis.de Themen von der Schwangerschaft bis zur Schulzeit.





