Parent and Child

Kind zur Adoption freigeben: Ablauf, Fristen und deine Rechte

Kurzantwort: Der Weg führt über eine Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt oder einem freien Träger. Dort wirst du beraten, das Kind kommt in eine Adoptivfamilie, das Jugendamt übernimmt die Vormundschaft. Deine Einwilligung erklärst du vor einem Notar, frühestens acht Wochen nach der Geburt (§ 1747 BGB). Sobald sie beim Familiengericht eingeht, ist sie unwiderruflich (§ 1750 BGB). Bis dahin kannst du deine Entscheidung jederzeit ändern.

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Wer über diese Frage nachdenkt, steckt meist in einer Lage, die niemand freiwillig wählt: eine Schwangerschaft, die zur falschen Zeit kommt, Gewalt, Krankheit, Geldnot, oder das ehrliche Gefühl, für ein Kind nicht sorgen zu können. Die Entscheidung ist legal, sie ist geregelt, und es gibt Menschen, deren Beruf es ist, dich dabei zu begleiten.

Dieser Text erklärt den Ablauf in Deutschland, die Fristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und die Alternativen, die du kennen solltest, bevor du unterschreibst. Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt, die Rechtsregeln aus dem Gesetzestext.

Erster Schritt: Die Adoptionsvermittlungsstelle

Adoptionen laufen in Deutschland nur über anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen. Sie gehören zu den Jugendämtern oder zu freien Trägern wie Diakonie, Caritas oder dem Sozialdienst katholischer Frauen. Das Familienportal des Bundes beschreibt den Einstieg so: Du nimmst Kontakt auf und tauschst dich dort vertraulich mit erfahrenen Beraterinnen oder Beratern aus.

Die Beratung verpflichtet dich zu nichts. Sie klärt zuerst, ob es Hilfen gibt, mit denen du das Kind behalten könntest: Mutter-Kind-Einrichtungen, finanzielle Leistungen, Betreuung. Erst wenn du dich nach dieser Beratung für die Freigabe entscheidest, geht es weiter. Das Familienportal formuliert es so: „Sie entscheiden sich in Ruhe und ohne Druck.“

Du kannst dich schon in der Schwangerschaft melden. Dann ist bei der Geburt alles vorbereitet, und du musst im Kreißsaal keine Entscheidung treffen.

Der Ablauf nach der Geburt

Entscheidest du dich für die Freigabe, teilst du das der Vermittlungsstelle mit. Das Kind kommt laut Familienportal normalerweise direkt in die Adoptivfamilie oder zunächst in eine Pflegefamilie. Das Jugendamt übernimmt die Vormundschaft und sorgt für das Wohl des Kindes.

Die Adoptiveltern hat die Vermittlungsstelle vorher geprüft. Auf ein zur Adoption vorgemerktes Kind kommen laut Statistischem Bundesamt rund fünf Bewerberfamilien. Du kannst Wünsche äußern, etwa zu Religion, Wohnort oder Familienform. Je nach Adoptionsform kannst du die künftigen Eltern auch kennenlernen.

Bevor das Familiengericht die Adoption ausspricht, lebt das Kind eine Zeit lang in der neuen Familie. § 1744 BGB nennt das Probezeit: Die Annahme soll erst erfolgen, wenn die Annehmenden das Kind „eine angemessene Zeit in Pflege gehabt“ haben. In dieser Zeit heißt das Verhältnis Adoptionspflege.

Die Einwilligung: Acht Wochen, Notar, Familiengericht

Das ist der rechtlich entscheidende Schritt, und dafür gelten feste Regeln aus dem BGB:

  • Frühestens acht Wochen nach der Geburt. § 1747 Absatz 2 BGB: „Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.“ Vorher ist keine Erklärung wirksam, egal was du unterschreibst.
  • Vor einem Notar. § 1750 Absatz 1 BGB verlangt die notarielle Beurkundung. Die Erklärung richtet sich an das Familiengericht.
  • Wirksam mit Zugang beim Gericht. Erst wenn die Urkunde beim Familiengericht eingeht, wird die Einwilligung wirksam.
  • Unwiderruflich. § 1750 Absatz 2 BGB: Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung erteilt werden und „ist unwiderruflich“.
  • Persönlich. Ein Vertreter darf sie nicht abgeben (§ 1750 Absatz 3 BGB).

Beide Elternteile müssen einwilligen, auch wenn sie die Adoptiveltern nicht kennen. Bei unverheirateten Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht darf der Vater seine Einwilligung schon vor der Geburt erklären (§ 1747 Absatz 3 BGB). Ist ein Elternteil dauerhaft nicht auffindbar oder zur Erklärung unfähig, entfällt seine Einwilligung.

Mit deiner Einwilligung ruht deine elterliche Sorge, und du darfst den Umgang nicht mehr ausüben (§ 1751 BGB). Kommt die Adoption nicht innerhalb von drei Jahren zustande, verliert die Einwilligung ihre Kraft (§ 1750 Absatz 4 BGB).

Was die Adoption rechtlich bewirkt

Mit dem Beschluss des Familiengerichts erhält das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zu dir und deiner Familie erlischt, mit allen Rechten und Pflichten (§ 1755 BGB). Unterhalt schuldest du dann nicht mehr, ein Erbrecht besteht nicht mehr, ein Umgangsrecht ebenfalls nicht.

Die Adoption unterliegt dem Offenbarungsverbot des § 1758 BGB: Ohne Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes darf niemand die Umstände aufdecken. Das Kind selbst hat später das Recht, seine Herkunft zu erfahren.

Kontakt nach der Adoption

Ob du dein Kind wiedersiehst, hängt von der Form ab. Bei der Inkognito-Adoption gibt es keinen Kontakt. Bei halboffenen Formen laufen Briefe und Fotos über die Vermittlungsstelle. Bei offenen Adoptionen kennen sich beide Seiten. Das Familienportal beschreibt, dass Fachkräfte auch nach Abschluss des Verfahrens zur Seite stehen und bei Kontaktvereinbarungen zwischen dir und den Adoptiveltern helfen. Ein einklagbares Recht auf Kontakt gibt es nach der Adoption nicht.

Alternativen, die du kennen solltest

Vertrauliche Geburt. Nach § 25 Schwangerschaftskonfliktgesetz kannst du im Krankenhaus entbinden, ohne deine Identität offenzulegen. Deine Daten werden versiegelt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hinterlegt. Das Kind darf sie mit 16 Jahren einsehen (§ 31 SchKG). Die Beratung dazu läuft über Schwangerschaftsberatungsstellen, das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ des Bundesamts für Familie ist unter 0800 40 40 020 rund um die Uhr, kostenfrei und auf Wunsch anonym erreichbar.

Pflegefamilie. Wenn du dein Kind vorübergehend nicht versorgen kannst, kann es in eine Pflegefamilie kommen. Deine Elternrechte bleiben bestehen, Rückführung ist das Ziel. Das Jugendamt berät.

Hilfen zum Bleiben. Mutter-Kind-Wohnen, Frühe Hilfen, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld. Die Vermittlungsstelle bespricht diese Hilfen mit dir, bevor es um eine Adoption geht.

Zahlen aus Deutschland

Das Statistische Bundesamt zählte 2025 insgesamt 3.517 Adoptionen, den niedrigsten Stand seit der deutschen Vereinigung. 75 Prozent davon waren Stiefkindadoptionen. Fremdadoptionen, also Adoptionen durch Familien ohne Verwandtschaft, gab es 819. Zur Adoption vorgemerkt waren 642 Kinder, dem standen 3.187 Adoptionsbewerbungen gegenüber. 27 Prozent der adoptierten Kinder waren jünger als ein Jahr.

Häufige Fragen

Ab wann kann ich mein Kind zur Adoption freigeben?

Die Einwilligung ist frühestens acht Wochen nach der Geburt möglich. Beratung und Vorbereitung können schon in der Schwangerschaft beginnen.

Kann ich die Freigabe rückgängig machen?

Bis die notarielle Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist, ja. Danach ist sie unwiderruflich.

Muss der Vater zustimmen?

Ja, beide Eltern müssen einwilligen. Nur wenn er dauerhaft unauffindbar oder erklärungsunfähig ist, entfällt seine Einwilligung.

Kostet die Freigabe etwas?

Die Beratung ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Ob für die notarielle Beurkundung Gebühren anfallen und wer sie trägt, klärst du vorher mit der Vermittlungsstelle.

Kann ich mein Kind später sehen?

Nur wenn die Adoptiveltern und du das vereinbaren. Ein Rechtsanspruch besteht nach der Adoption nicht. Die Vermittlungsstelle unterstützt bei Absprachen.

Was ist der Unterschied zur vertraulichen Geburt?

Bei der vertraulichen Geburt bleibst du anonym, das Kind erfährt deine Daten mit 16 Jahren. Bei der Adoption bist du bekannt, und die Einwilligung läuft über Notar und Familiengericht.

Quellen

Geschrieben von Lena, Redaktion elternerlebnis.de — sie schreibt hier über Kinder, Alltag mit Familie und die Fragen dazwischen.

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