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Kurzantwort: Kinderkrankengeld bekommst du, solange dein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, also bis zum Tag vor dem zwölften Geburtstag. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Ab zwölf bleiben dir Urlaub, Gleitzeit, Homeoffice, unbezahlte Freistellung oder eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, falls dein Vertrag sie nicht ausschließt.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Beim Kleinkind ist die Sache klar: Fieber, Kita zu, Kinderkrankengeld. Mit jedem Schuljahr rückt eine Grenze näher, die viele Eltern erst am Krankenbett bemerken. Ein Elfjähriger mit Grippe bringt noch Kinderkrankentage, ein Zwölfjähriger nicht mehr.
Die Altersgrenze steht in § 45 SGB V. Sie gilt für das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse und für den dazugehörigen Freistellungsanspruch. Was danach kommt, hängt von deinem Arbeitsvertrag und deinem Arbeitgeber ab.
Die Altersgrenze im Gesetz
§ 45 Absatz 1 SGB V verlangt, dass das Kind „das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“. Das zwölfte Lebensjahr endet mit dem zwölften Geburtstag. Am Tag davor besteht der Anspruch noch, am Geburtstag selbst nicht mehr.
Ein Beispiel: Dein Kind wird am 15. März zwölf. Für einen Infekt am 10. März bekommst du Kinderkrankengeld. Für denselben Infekt am 16. März gibt es nichts mehr aus der Krankenkasse.
Wird das Kind während einer laufenden Krankheit zwölf, endet der Anspruch mit dem Geburtstag. Die Tage davor bleiben bezahlt.
Ohne Altersgrenze bei Behinderung
Ist dein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, spielt das Alter keine Rolle. Das steht im selben Satz des Gesetzes. Der Anspruch gilt dann auch für ein 15-jähriges oder ein volljähriges Kind, solange es gesetzlich mitversichert ist und du selbst Anspruch auf Krankengeld hast. Die Krankenkasse kann Nachweise verlangen, etwa den Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest.
Was neben dem Alter noch zählt
Die Altersgrenze ist eine von mehreren Bedingungen. Dazu kommen:
- Du bist gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeld.
- Dein Kind ist gesetzlich versichert, meist in der Familienversicherung.
- Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass dein Kind Betreuung braucht.
- Niemand sonst im Haushalt kann das Kind betreuen.
Privat Versicherte bekommen kein Kinderkrankengeld, egal wie alt das Kind ist. Sie haben nach § 45 Absatz 5 SGB V nur den Anspruch auf unbezahlte Freistellung, und der ist ebenfalls an die Altersgrenze gebunden.
Die Zahl der Tage ist 2026 erhöht: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, 30 für Alleinerziehende. Bei mehreren Kindern gilt eine Obergrenze von 35 beziehungsweise 70 Tagen im Jahr. Im Gesetz steht diese Erhöhung nur für das Kalenderjahr 2026, für 2027 musst du die Zahl neu prüfen.
Dieselbe Grenze im Krankenhaus
Muss dein Kind stationär behandelt werden und du wirst als Begleitperson aufgenommen, gibt es nach § 45 Absatz 1a SGB V ebenfalls Kinderkrankengeld. Auch hier gilt: Das Kind ist jünger als zwölf oder behindert und auf Hilfe angewiesen. Die Klinik bescheinigt, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Der Anspruch steht nur einem Elternteil zu.
Für schwerstkranke Kinder mit begrenzter Lebenserwartung gilt nach Absatz 4 keine Begrenzung der Tage. Die Altersgrenze von zwölf Jahren bleibt aber auch dort bestehen, mit derselben Ausnahme für Kinder mit Behinderung.
Kind ist zwölf oder älter: Diese Wege bleiben
Ab dem zwölften Geburtstag fällt die Betreuung eines kranken Kindes ins Arbeitsrecht. Mehrere Wege kommen infrage.
Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB
§ 616 BGB sagt: Wer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert ist, behält den Lohn. Die Pflege eines kranken Kindes kann so ein Grund sein. Der Haken: Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen § 616 BGB aus oder begrenzen ihn auf wenige Tage. Lies deinen Vertrag, bevor du dich darauf verlässt.
Urlaub, Gleitzeit, Homeoffice
Ein Zwölfjähriger mit Erkältung braucht meist keine Betreuung rund um die Uhr. Oft reicht ein Tag Homeoffice oder ein Gleittag. Bei längeren Erkrankungen sprich früh mit deinem Arbeitgeber über kurzfristigen Urlaub. Ein Anspruch auf spontanen Urlaub besteht nicht, viele Betriebe machen es trotzdem möglich.
Unbezahlter Urlaub
Ohne Kinderkrankengeld gibt es auch keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V. Unbezahlter Urlaub ist dann Verhandlungssache. Viele Arbeitgeber stimmen zu, verpflichtet sind sie nicht.
Pflegezeitgesetz bei Pflegebedürftigkeit
Ist dein Kind pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung, gilt § 2 Pflegezeitgesetz: bis zu zehn Arbeitstage Fernbleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung zu organisieren. Diese Regel hilft bei einem gewöhnlichen Infekt nicht, wohl aber bei Kindern mit Pflegegrad.
Wenn beide Eltern arbeiten
Unter zwölf haben beide Elternteile ihren eigenen Anspruch auf Kinderkrankentage. Ab zwölf lohnt es sich, die Betreuung aufzuteilen: ein Elternteil nimmt den Vormittag im Homeoffice, der andere den Nachmittag. Bei Alleinerziehenden entfällt diese Option. Sprich dann offen mit dem Arbeitgeber, und frag nach Betriebsvereinbarungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Manche Betriebe haben dort Regeln, die über das Gesetz hinausgehen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Alter gibt es Kinderkrankengeld?
Bis zum Tag vor dem zwölften Geburtstag. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
Mein Kind wird während der Krankheit zwölf. Was passiert?
Der Anspruch endet mit dem Geburtstag. Die Tage davor werden normal bezahlt.
Gilt die Altersgrenze auch für die Freistellung?
Ja. Der Freistellungsanspruch nach § 45 Absatz 3 und 5 SGB V hängt an denselben Voraussetzungen wie das Kinderkrankengeld.
Was ist mit privat versicherten Kindern?
Kinderkrankengeld gibt es nur, wenn Elternteil und Kind gesetzlich versichert sind. Bei privater Versicherung bleibt die unbezahlte Freistellung bis zum zwölften Geburtstag.
Darf mein Arbeitgeber mich heimschicken, wenn mein 13-jähriges Kind krank ist?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch mehr aus § 45 SGB V. Ob § 616 BGB, Urlaub oder Homeoffice greifen, hängt von Vertrag und Absprache ab.
Zählt ein Stiefkind oder Pflegekind?
Entscheidend ist, dass das Kind über dich oder deinen Partner gesetzlich versichert ist und in deinem Haushalt lebt. Kläre den Einzelfall mit deiner Krankenkasse.
Quellen
- § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Bundesministerium der Justiz)
- § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung (Bundesministerium der Justiz)
- § 2 Pflegezeitgesetz – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Bundesministerium der Justiz)
- Bundesgesundheitsministerium – Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld
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Geschrieben von Lena, Redaktion elternerlebnis.de — sie schreibt hier über Kinder, Alltag mit Familie und die Fragen dazwischen.






